§ 31 JGG
Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
(1) Auch
wenn ein
Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur
einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine
Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§
8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und
Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der
Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des
Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht
überschritten werden.
(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits
rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine
Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe
festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt,
verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des
Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder
Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten
Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe
erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2
bleiben unberührt.
(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so
kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die
neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt
erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.
Jugendgerichtsgesetz,
Stand: 25.7.2015