§ 33 JGG
Jugendgerichte
(1)
Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte.
(2) Jugendgerichte sind der Strafrichter als
Jugendrichter, das
Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die
Strafkammer
(Jugendkammer).
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch
Rechtsverordnung zu regeln, daß ein Richter bei einem
Amtsgericht
zum Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte
(Bezirksjugendrichter) bestellt und daß bei einem Amtsgericht
ein
gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk
mehrerer
Amtsgerichte eingerichtet wird. Die Landesregierungen können
die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
Jugendgerichtsgesetz,
Stand: 25.7.2015