§ 65 JGG Nachträgliche
Entscheidungen über Weisungen und Auflagen
(1) Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen
(§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15 Abs. 3)
beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach
Anhören des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch
Beschluß. Soweit erforderlich, sind der Vertreter der
Jugendgerichtshilfe, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
bestellte Betreuungshelfer und der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr.
6 tätige Leiter eines sozialen Trainingskurses zu
hören. Wenn die Verhängung von Jugendarrest in
Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur
mündlichen Äußerung vor dem Richter zu
geben. Der Richter kann das Verfahren an den Jugendrichter abgeben, in
dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, wenn dieser seinen
Aufenthalt gewechselt hat. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Hat der Richter die Änderung von Weisungen abgelehnt, so
ist der Beschluß nicht anfechtbar. Hat er Jugendarrest
verhängt, so ist gegen den Beschluß sofortige
Beschwerde zulässig. Diese hat aufschiebende Wirkung.
Jugendgerichtsgesetz, Stand:
25.7.2015
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