§ 7 JGG
Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Als
Maßregeln der
Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts
können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung
der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des
Strafgesetzbuches).
(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung
vorbehalten, wenn
1. der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren
verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens
a) gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle
Selbstbestimmung oder
b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder
§ 255 des Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2. die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner
Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten
der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die
Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und
ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung
ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art
zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt
entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen
ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt §
67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung
vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr
noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die
Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen
ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch
nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch
nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer
sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der
Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt
worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu
entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist
die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das
vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die
Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2
zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der
Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des
Strafgesetzbuches entsprechend.
(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art
angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach
§ 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt
worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder
vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt
der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht
nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
anordnen, wenn
1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des
Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder
wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor
der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches
führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von
mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht worden war und
2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und
ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung
ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in
Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.
(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere
Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur
Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist
(§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der
Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei
Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
Jugendgerichtsgesetz, Stand:
25.7.2015