§ 80 JGG Privatklage
und Nebenklage
(1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden.
Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch
Privatklage verfolgt werden
kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der
Erziehung oder ein
berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht
entgegensteht, es
erfordern.
(2) Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage
zulässig. Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden.
(3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als
Nebenkläger nur anschließen, wer durch ein
Verbrechen gegen das Leben, die körperliche
Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach §
239 Abs. 3, § 239a oder
§ 239b des Strafgesetzbuchs, durch welches das Opfer seelisch
oder körperlich schwer
geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist,
oder durch ein Verbrechen nach § 251
des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 252 oder
§ 255 des
Strafgesetzbuchs, verletzt worden ist. Im Übrigen gelten
§ 395 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4
und 5 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung
entsprechend.
Jugendgerichtsgesetz, Stand:
25.7.2015
|