§ 30 OWiG
Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
(1) Hat
jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als
Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied
eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen
Personengesellschaft,
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als
Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person
oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder
Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3
genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die
Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige
Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten,
welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen,
verletzt worden sind oder die juristische Person oder die
Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann
gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
(2) Die Geldbuße beträgt
1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das
Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die
Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der
Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so
verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz
2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2
gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und
Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit
angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das
Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer
partiellen
Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des
Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen
den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die
Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des
übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber
dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht
übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der
Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die
Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf-
oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt
oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße
selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt
werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen
selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige
Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder
Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden
kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person
oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat
die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach
§ 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur
Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid
tritt.
Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten,
Stand: 1.7.2017