§ 68 OWiG
Zuständiges Gericht
(1) Bei
einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht,
in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter
beim Amtsgericht entscheidet allein.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der
Jugendrichter zuständig.
(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere
Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des
Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk
1. die
Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden
ist (Begehungsort) oder
2. der
Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite
Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach
Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren
auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.
Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1
abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung
übertragen.
Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten,
Stand: 1.7.2017