LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 173 |
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 173 StGB Beischlaf zwischen Verwandten (1) Wer
mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe
bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen. (3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Beischlaf zwischen Verwandten Übersicht zur Darstellung § 173 StGB |
Links erfordern Nutzerberechtigung |
§ 173 Abs. 1 StGB |
Beischlaf |
Strafzumessung |
Strafrahmen |
Prozessuales |
Verfahrenshindernisse |
Verfolgungsverjährung |
Besucherzaehler |
:: freigabestatus allgemein | |
© 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de |