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§ 180a StGB Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer
gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder
leitet, in dem Personen der Prostitution
nachgehen und in dem diese in
persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit
gehalten werden, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder 2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Ausbeutung von Prostituierten Überblick zur Darstellung §180a StGB |
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