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W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 184d StGB Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien (1) Nach den §§
184 bis 184c wird auch bestraft, wer einen
pornographischen Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer anderen Person oder der
Öffentlichkeit zugänglich macht. In den
Fällen des § 184 Absatz
1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung mittels Telemedien nicht
anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen
sichergestellt ist, dass der pornographische
Inhalt Personen
unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. § 184b Absatz 5 und 6 gilt
entsprechend.
(2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen; § 184c Absatz 4 gilt entsprechend. § 184b Absatz 5 und 6 Satz 1 gilt entsprechend. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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