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Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 184i StGB Sexuelle Belästigung (1) Wer
eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich
berührt und dadurch belästigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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Sexuelle Belästigung |
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