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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 219 StGB Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage (1) Die
Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen
leiten zu lassen, die Frau zur
Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und
ihr Perspektiven für ein Leben mit dem
Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine
verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu
treffen. Dabei muß der Frau
bewußt sein, daß das
Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber
ein eigenes Recht auf Leben hat und
daß deshalb nach der Rechtsordnung ein
Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen
in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch
das Austragen des Kindes eine
Belastung erwächst, die so schwer und
außergewöhnlich ist,
daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die
Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu
beitragen, die in
Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende
Konfliktlage zu bewältigen und
einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das
Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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