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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 246 StGB
Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
 
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
 
(3) Der Versuch ist strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Unterschlagung
Überblick zur Darstellung § 246 StGB

 
 § 246 Abs. 1 StGB
    Gewahrsam
       Alleingewahrsam
    Zueignung
       Manifestation des Zueignungswillens
       Sicherungsübereignungsfälle
          Schadensbestimmung
       Unterlassen der geschuldeten Rückgabe
          Weigerung bei Verurteilung zur Herausgabe
       Entladefälle
       Zueignung durch Verwertung einer fremden Sache im Wege der Zwangsvollstreckung
 § 246 Abs. 2 StGB
    Anvertraut
 Konkurrenzen
    Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB
    Unterschlagung und Betrug
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Strafschärfende Erwägungen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Gesetze
       Verweisungen

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