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§ 281 StGB Mißbrauch von Ausweispapieren (1) Wer
ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur
Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht,
oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier
überläßt, das nicht für diesen
ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Mißbrauch von
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