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§ 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (1) Wer bei einer
Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt,
das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den
Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich. (3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen Überblick zur Darstellung § 298 StGB |
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