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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 301 StGB Strafantrag (1) Die
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach
§ 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es
sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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