LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 307 |
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 307 StGB Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (1) Wer es
unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion
herbeizuführen und dadurch Leib oder
Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu
gefährden, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe 1. in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Herbeiführen
einer Explosion durch Kernenergie Überblick zur Darstellung § 307 StGB |
Links erfordern Nutzerberechtigung |
Allgemeines |
Auslandsbezug |
§ 307 Abs. 3 StGB |
Leichtfertigkeit |
Strafzumessung |
Strafrahmen |
Strafzumessungserwägungen |
Prozessuales |
Verfahrenshindernisse |
Verfolgungsverjährung |
Ermittlungsmaßnahmen |
Überwachung der Telekommunikation |
Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation |
Einsatz technischer Mittel |
Einsatz weiterer technischer Mittel |
Ermittlung von Molbilfunkendgeräten |
Durchsuchung bei anderen Personen |
Kontrollstellen |
Führungsaufsicht |
Zuständigkeit |
Gericht |
Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen |
Ermittlungsrichter |
Staatsanwaltschaft |
Gesetze |
Verweisungen |
Besucherzaehler |
:: freigabestatus allgemein | |
© 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de |