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§ 312 StGB Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage (1) Wer
eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder
Gegenstände, die zur Errichtung oder
zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind,
fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch
eine Gefahr für Leib oder
Leben eines anderen Menschen oder für
fremde Sachen von bedeutendem Wert
herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs
oder der Strahlung eines
radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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