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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 315c StGB
Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
 
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Gefährdung des Straßenverkehrs
Überblick zur Darstellung § 315c StGB
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Allgemeines
    Schutzzweck der Norm
 § 315c Abs. 1 StGB
    Führer eines Kraftfahrzeugs
    Alkohol- oder sonst rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB
       Ursächlichkeit
      Drogenkonsum
    Fahruntüchtigkeit infolge geistiger oder körperlicher Mängel, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB
       Absolute Fahruntüchtigkeit und relative Fahrunsicherheit
    Grob verkehrswidrige und rücksichtslose Nichtbeachtung der Vorfahrt, § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB
       Erweiterter Vorfahrtbegriff
    Falsches Fahren beim Überholvorgang, § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB
       Überholen
    Falschfahren an Fußgängerüberwegen, § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB
    Gefahrverwirklichungszusammenhang, § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB
    Wenden, Rückwärtfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, § 315 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f StGB
       Wenden
          Sinn und Zweck der Verbotsnorm (§ 18 Abs.7 StVO)
          Wenden
          Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
    Konkrete Gefährdung einer anderen Person oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
    Mittäterschaft
    Vorsatz
 Konkurrenzen
    Tateinheit bei Fluchtfahrten
Strafzumessung
    Strafrahmen
Urteil
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Fahrverbot
    Gesetze
       Verweisungen

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