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§ 325a StGB Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen (1) Wer
beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte
oder Maschine, unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten
Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb
des zur Anlage gehörenden
Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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