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§ 331 StGB
Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

 
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Vorteilsannahme
Überblick zur Darstellung § 331 StGB
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 Allgemeines
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 § 331 Abs. 1 StGB
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       "Sowieso-Vorteil"
       Preisnachlaß
       Einwerbung von Drittmittleln für Lehre und Forschung
       Nebentätigkeiten
          Vorteil auch bei angemessenem Entgelt
          Dienstausübung und Privathandlung
          Verknüpfung von Nebentätigkeit und Dienstausübung
          Indizienauswertung
       Immaterielle Vorteile
       Vertraglich vorgesehene Vorteile
       Sozialadäquanz
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    Fordern eines Vorteils
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