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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 334 StGB Bestechung (1) Wer einem
Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen
Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder
gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder
künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat
oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung 1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder 2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser 1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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