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§ 353 StGB Abgabenüberhebung, Leistungskürzung (1) Ein
Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben
für eine öffentliche Kasse zu
erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen
er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt
nicht oder nur in geringerem Betrag
schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene
ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt,
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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