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§ 357 StGB Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (1) Ein
Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im
Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder
eine
solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen
geschehen läßt, hat
die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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