LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 76b |
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 76b StGB Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen (1) Die
erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des
Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a
und 76a verjähren
in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der
rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder
der andere im Sinne des § 73b
etwas erlangt hat. Die §§ 78b
und 78c gelten
entsprechend.
(2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Besucherzaehler |
:: freigabestatus allgemein | |
© 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de |