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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 77a StGB Antrag des Dienstvorgesetzten (1) Ist
die Tat von einem Amtsträger, einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
oder einem Soldaten der Bundeswehr oder
gegen ihn begangen und auf Antrag des
Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist
derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt,
dem der Betreffende zur Zeit der
Tat unterstellt war.
(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte. (3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag stellen. Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt. (4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die Landesregierung antragsberechtigt. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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