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§ 85 StGB
Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
 
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
Überblick zur Darstellung § 85 StGB

 Allgemeines
    Geltungsbereich
§ 85 Abs. 2 StGB
    Betätigung als Mitglied
    Unterstützen des organisatorischen Zusammenhalts
Konkurrenzen
    Tateinheit
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
    Verlust von Beamtenrechten
    Einziehung
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
       Staatsanwaltschaft
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 85 StGB
 
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