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§ 93 StGB Begriff des Staatsgeheimnisses (1)
Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder
Erkenntnisse, die nur einem begrenzten
Personenkreis zugänglich sind und
vor einer fremden Macht geheimgehalten werden
müssen, um die Gefahr eines schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland abzuwenden.
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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