§ 10 StPO
Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in
Luftfahrzeugen
(1) Ist
die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die
Bundesflagge zu
führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend
für
Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu
führen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017