§ 11 StPO
Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher
Beamter
(1)
Deutsche, die das Recht der Exterritorialität
genießen, sowie die im Ausland
angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten
hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz,
den sie im Inland hatten. Wenn sie einen
solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz
der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese
Vorschriften nicht anzuwenden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017