§ 111c StPO
Vollziehung der Beschlagnahme
(1) Die
Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die
Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch
vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich
gemacht wird.
(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen
Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch
Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind
insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840
Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den
Pfändungsbeschluss aufzunehmen.
(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die
Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der
Zwangsversteigerung gelten entsprechend.
(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines
Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im
Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register
einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke
oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften,
die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines
vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann,
anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017