(1) Gegen
eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im
Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt
werden. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden,
wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche
Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende
Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen
treffen.
(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die
vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige
Stelle Beschwerde erheben.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017