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§ 14 StPO
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung
zu unterziehen hat.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
Überblick zur Darstellung § 14 StPO

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