(1)
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck
des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung
einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von
Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen
personenbezogenen Daten übermitteln. Die Akten können
der beauftragten Stelle zur Einsichtnahme auch übersandt
werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf
hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für
Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der
Schadenswiedergutmachung verwenden darf.
(2) Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1
übermittelten personenbezogenen Daten nur verarbeiten und
nutzen, soweit dies für die Durchführung des
Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung
erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen
nicht entgegenstehen. Sie darf personenbezogene Daten nur erheben sowie
die erhobenen Daten verarbeiten und nutzen, soweit der Betroffene
eingewilligt hat und dies für die Durchführung des
Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung
erforderlich ist. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet sie
in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.
(3) Ist die beauftragte Stelle eine nicht-öffentliche Stelle,
finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Daten nicht in oder
aus Dateien verarbeitet werden.
(4) Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2 bezeichneten
personenbezogenen Daten sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf
eines Jahres seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten. Die
Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauftragten Stelle
unverzüglich von Amts wegen den Zeitpunkt des
Verfahrensabschlusses mit.