(1)
Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor
der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit
für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren
über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem
Beschuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende
Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den
Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen
Rechtsverordnung bleiben unberührt. Die Höhe der zu
leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen
festgesetzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher
die Sicherheit zu leisten ist.
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat
das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu
erklären.