(1)
Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so
kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch
ohne vorgängigen Antrag befugt.
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen
verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche
Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis
bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle
nachgewiesen wird.
(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung
einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache
dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß
ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu
gewähren ist.