(1)
Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die
Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu
benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht.
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg
gefährden würde. Das aufgenommene Protokoll ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.
(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen
Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen
Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo
er in Haft ist.