(1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten
benannten Zeugen und Sachverständigen ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren
übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu
überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten
Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem
Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur
Vernehmung.
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur
weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen
an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.