§ 260 StPO
Urteil
(1) Die
Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden
Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil
der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen
Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil
auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung
der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein
Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese
zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine
Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der
Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die
Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die
die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur
Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt
verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel
zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der
Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten
Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der
Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer
Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe
von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer
Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist
außerdem § 17 Abs. 2 des
Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017