§ 290 StPO
Vermögensbeschlagnahme
(1) Liegen
gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben
ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß eines
Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen
durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden.
(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017