§ 295 StPO
Sicheres Geleit
(1) Das
Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen;
es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen.
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von
der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die
es erteilt ist.
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe
lautendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht
trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen
ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017