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§ 301 StPO
Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
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