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§ 318 StPO
Berufungsbeschränkung

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Berufungsbeschränkung
Überblick zur Darstellung § 318 StPO
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 § 318 Satz 1 StPO
    Wirkung der Berufungsbeschränkung
    Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung
       Frist
       Verfahrenshindernisse
       Auslegung der Rechtsmittelbegründung
       Unmöglichkeit der Rechtsmittelbeschränkung
       Befugnis zur Rechtsmittelbeschränkung
    Maßregeln
       Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
          Nichtanordnung
          Anordnung
       Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
       Sicherungsverwahrung
       Dauer des Vorwegvollzugs
       Entziehung der Fahrerlaubnis
    Einzelfälle
       Tateinheit
       Rechtsfolgenausspruch
          Beschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch
          Selbständige Anfechtung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung
          Beanstandung der Kompensationsentscheidung
          Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO
       Verfall
       Bewährungsentscheidung
       Schuldschwerefeststellung
       Jugendstrafsachen
       Tatserie von Steuerhinterziehungen
      Adhäsionsentscheidung
 § 318 Satz 2 StPO
    Zweifel

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