(1)
Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird dadurch nicht
ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten
ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nachgesucht werden kann.
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, so wird die Revision dadurch gewahrt, daß sie
sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig
eingelegt und begründet wird. Die weitere Verfügung
in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die
letztere.