§ 362 StPO
Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
Die
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist
zulässig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten
als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich
bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen
Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen
uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder
Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache
einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder
außergerichtlich ein glaubwürdiges
Geständnis der Straftat abgelegt wird.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017