§ 364b StPO
Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des
Wiederaufnahmeverfahrens
(1) Das
für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren
zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen
Verteidiger hat, auf Antrag einen
Verteidiger schon für die Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens, wenn
1. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür
vorliegen, daß bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder
Beweismitteln führen, welche
die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens begründen
können,
2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage
die Mitwirkung
eines Verteidigers geboten erscheint und
3. der Verurteilte außerstande ist, ohne
Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie
notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu
beauftragen.
Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt,
so stellt das
Gericht auf Antrag durch Beschluß fest, daß die
Voraussetzungen
der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung der
Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und
§ 118 Abs. 2 Satz 1,
2 und 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017