§ 40 StPO
Öffentliche Zustellung
(1) Kann
eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur
Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war,
nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und
erscheint die Befolgung der für Zustellungen
im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder
voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche
Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn
seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen
vergangen sind.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung
dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die
öffentliche Zustellung an ihn
zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im
Inland bewirkt werden kann.
(3) Die öffentliche Zustellung
ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung
bereits zulässig, wenn eine Zustellung
nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals
zugestellt wurde oder die der Angeklagte
zuletzt angegeben hat.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017