§ 41a StPO
Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften
(1) An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen,
Anträge oder deren Begründung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich
schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als
elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen und für die Bearbeitung
durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft geeignet ist. In der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der qualifizierten
elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen
werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten
elektronischen Dokuments sicherstellt. Ein elektronisches Dokument ist
eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
Gerichts oder der Staatsanwaltschaft es aufgezeichnet hat. Ist ein
übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet,
ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Von dem elektronischen
Dokument ist unverzüglich ein Aktenausdruck zu fertigen.
(2) Die Bundesregierung und die
Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an
elektronische Dokumente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
eingereicht werden können, sowie die
für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die
Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen
Form kann auf einzelne Gerichte oder Staatsanwaltschaften oder
Verfahren beschränkt werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017