§ 459c StPO
Beitreibung der Geldstrafe
(1) Die
Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei
Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf
Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der
Verurteilte der Zahlung entziehen will.
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist,
daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen
wird.
(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht
vollstreckt werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017