§ 7 StPO
Gerichtsstand des Tatortes
(1) Der
Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk
die Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt
einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen
Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1
zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk
die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der
Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet,
auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden
ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017